Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Bedingungen

1.1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der Fa. INNO-EDV GmbH (nachfolgend „INNO-EDV GmbH“) gelten für alle Dienstleistungen und Lieferungen, die von INNO-EDV GmbH gegenüber dem Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber“) erbracht werden. Sie gelten für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Fremde Geschäfts- und Einkaufsbedingungen gelten nur, soweit sie diesen AGB entsprechen. Regelungen, die diese Bedingungen abändern oder aufheben, sind nur dann gültig, wenn INNO-EDV GmbH dies ausdrücklich und – bei Unternehmern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (nachfolgend „KSchG“) – schriftlich bestätigt hat.

1.2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Erfüllungsgehilfen von INNO-EDV GmbH nicht bevollmächtigt sind, mündliche Individualvereinbarungen zu treffen oder abzuändern.

1.3. Diese AGB gelten ebenfalls für, nach Vertragsabschluss zugesandte, Zusatz- und Änderungsaufträge.

1.4. Sofern in diesen AGB nichts anderes vereinbart ist, gelten die allgemeinen Lieferbedingungen, herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs, in der jeweils geltenden Fassung. Der Auftraggeber bestätigt, dass ihm diese zur Kenntnis gebracht wurden.

1.5. Die AGB bilden mit den maßgeblichen Leistungsbeschreibungen und den Entgeltbestimmungen einen integrierenden Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses, das mit INNO-EDV GmbH geschlossen wird.

1.6. Diese AGB samt den, für die gegenständlichen Leistungen maßgeblichen und nicht individuell vereinbarten, Leistungsbeschreibungen und Entgeltsbestimmungen liegen in ihrer jeweils gültigen Fassung bei INNO-EDV GmbH zur Einsichtnahme bereit bzw. sind auf der Homepage von INNO-EDV GmbH (unter www.INNO-edv.at) abrufbar.

2. Zustandekommen des Vertrages

2.1. Der Vertrag mit INNO-EDV GmbH kommt zustande, sobald der vom Auftraggeber erteilte Auftrag von INNO-EDV GmbH schriftlich per Telefax, telefonisch, online per E-Mail oder schriftlich vor Ort via Vertrag angenommen wurde.

2.2. Alle Angebote von INNO-EDV GmbH sind immer freibleibend.

2.3. Erfolgt die Annahme durch INNO-EDV GmbH nicht ausdrücklich, sondern durch Lieferung an die, vom Auftraggeber bekannt gegebene, Anschrift oder mit der tatsächlichen Leistungserbringung (z.B. Eröffnung des Internet-Zuganges oder Bekanntgabe von User-Login und Passwort oder Errichtung eines Webspace) durch INNO-EDV GmbH, ist der Vertrag mit diesem Zeitpunkt zu Stande gekommen. Für den Beginn des Fristenlaufes bei vereinbarter Mindestvertragsdauer oder für den Zeitraum des Kündigungsverzichts u.ä. gilt in diesem Fall als Beginn des Fristenlaufs der Monatserste nach Beginn der Leistungserbringung. Dies gilt nicht für das Rücktrittsrecht nach § 3 oder § 5e KSchG.

3. Vertragsparteien

3.1. Auftraggeber von INNO-EDV GmbH kann nur eine physische oder juristische Person sowie ein, im Firmenbuch eingetragenes, Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sein.

3.2. INNO-EDV GmbH ist berechtigt, alle nötigen Angaben über die Identität sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Auftraggebers durch Vorlage von amtlichen Dokumenten wie Lichtbildausweise und Meldezettel sowie den Nachweis für das Vorliegen einer Zeichnungs- oder Vertretungsbefugnis vom Auftraggeber zu fordern. Weiters hat der Auftraggeber auf Verlangen von INNO-EDV GmbH eine Zustellanschrift und eine Zahlstelle im Inland bekannt zu geben sowie eine inländische Bankverbindung nachzuweisen.

3.3. INNO-EDV GmbH ist berechtigt alle Angaben des Auftraggebers sowie dessen Kreditwürdigkeit zu überprüfen.

3.4. INNO-EDV GmbH ist insbesondere dann nicht verpflichtet ein Vertragsverhältnis mit einem Auftraggeber zu begründen,

  1. der gegenüber INNO-EDV GmbH mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist,
  2. bei dem im Jahr davor ein Vertragsverhältnis wegen Verletzung sonstiger wesentlicher vertraglicher Pflichten, insbesondere solcher, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder dem Schutz Dritter dienen, von INNO-EDV GmbH beendet wurde,
  3. der minderjährig ist oder dessen Geschäftsfähigkeit aus anderen Gründen beschränkt ist und keine Haftungserklärung des gesetzlichen Vertreters (Sachwalters etc.) vorliegt,
  4. der Auftraggeber einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder über das Vermögen des Auftraggebers ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wird oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, oder dieser keine inländische Bankverbindung nachweisen kann oder dessen Kreditwürdigkeit aus anderen Gründen nicht gegeben ist.
  5. der trotz Verlangen von INNO-EDV GmbH keine inländische Zustellanschrift oder Zahlstelle bekannt gibt,
  6. bei dem der begründete Verdacht besteht, Telekommunikationsdienst oder damit im Zusammenhang stehende Leistungen insbesondere in betragsmäßiger Absicht zu missbrauchen oder den Missbrauch durch Dritte zu dulden oder diese bereits missbraucht hat oder den Missbrauch durch Dritte geduldet hat,
  7. bei dem der begründete Verdacht besteht, dass die Leistungen von INNO-EDV GmbH überwiegend durch einen Dritten in Anspruch genommen werden sollen, bei dem die Ablehnungsgründe der Ziffer 1 bis 6 vorliegen, oder
  8. der unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, welche eine Beurteilung gemäß den Ziffern 1-7 nicht möglich machen.


3.5. INNO-EDV GmbH ist berechtigt den Vertragsabschluss entweder von einer Sicherheitsleistung oder von einer Vorauszahlung gemäß § 8 dieser AGB abhängig zu machen und die Inanspruchnahme von Leistungen insbesondere die Herstellung von Auslandsverbindungen durch den Auftraggeber in den ersten vier Monaten eines Vertragsverhältnisses zu beschränken.

3.6. Mangels ausdrücklicher anders lautender Vereinbarung ist für die Einholung einer – allenfalls – erforderlichen fernmeldebehördlichen Bewilligung oder einer anderen behördlichen Genehmigung der Auftraggeber verantwortlich. Das Gleiche gilt auch für die Einholung für allenfalls erforderliche privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmung Dritter. Diesbezüglich haftet der Auftraggeber INNO-EDV GmbH gegenüber für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben.

3.7. Der Auftraggeber verpflichtet sich für eine allenfalls erforderliche Vergebührung des Vertrages etwa durch das Gebührengesetz 1957 Sorge zu tragen und hat insbesondere die hierfür vorgeschriebenen Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben zu entrichten.

3.8. Bei Unterzeichnung eines SEPA-Lastschriftmandates ist die INNO-EDV GmbH berechtigt, alle offenen Rechnungen beim Endkunden ohne weitere Ankündigungen einzuziehen. Dieses Mandat kann jederzeit schriftlich per Mail oder eingeschriebenem Brief widerrufen werden.

4. Vertragsbeginn und Vertragsdauer

4.1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann jeweils unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist von einer der beiden Parteien mittels eingeschriebenem Brief ordentlich gekündigt werden. Der Auftraggeber verzichtet jedoch auf das Kündigungsrecht für jene Dauer, welche im Antrag festgehalten ist. Sollte im Vertrag kein Zeitraum eingefügt sein, so gilt der Kündigungsverzicht des Auftragnehmers für 60 Monate. Die Dauer des Kündigungsverzichtes beginnt mit der erstmaligen Pflicht des Auftraggebers zur Zahlung des monatlichen Entgeltes. Sofern nicht eine der Vertragsparteien den Vertrag mindestens drei Monate vor Ablauf des Kündigungsverzichtes aufkündigt, verlängert sich der Kündigungsverzicht des Auftraggebers um jeweils ein Jahr.

4.2. In Dauerschuldverhältnisse kann an Stelle des bisherigen Auftraggebers ein Dritter eintreten. Der Eintritt wird mit der schriftlichen Zustimmung von INNO-EDV GmbH wirksam. Für Entgeltforderungen und Schadenersatzforderungen, die bis zum Eintritt entstanden sind, haftet neben dem bisherigen Auftraggeber auch der neue Auftraggeber als Gesamtschuldner. Der neue Auftraggeber hat INNO-EDV GmbH hinsichtlich allfälliger, aus Anlass des Eintrittes erhobener Schadenersatzansprüche des bisherigen Auftraggebers oder dessen Rechtsnachfolgers schadlos zu halten. Auf Wunsch des Eintrittswerbers gibt INNO-EDV GmbH bestehende Rückstände bekannt. Beim Eintritt des neuen Auftraggebers bestehende Guthaben des bisherigen Auftraggebers, können von INNO-EDV GmbH mit schuldbefreiender Wirkung auch an den neuen Auftraggeber ausbezahlt werden. Übernimmt ein Dritter einen Anschluss, ohne dass ihm hierzu INNO-EDV GmbH ihr Einverständnis erklärt hat, so haftet er ab Übernahme neben dem Auftraggeber als Gesamtschuldner für alle Entgeltforderungen und Schadenersatzansprüche.

5. Leistungsumfang

5.1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den – allfälligen – sich hierauf beziehenden Vereinbarungen der beiden Vertragsparteien, insbesondere über zusätzliche Leistungen. Sollte sich nach Vertragsabschluss der Leistungsumfang einer Produktgruppe erweitern (z.B. Webhost), wird der Auftraggeber hiervon nicht extra verständigt und kommt erst auf ausdrücklichen Wunsch und – sofern vorgesehen – gegen entsprechendes Aufgeld in Genuss des erhöhten Leistungsumfangs. In Fällen des § 8 dieser AGB kann INNO-EDV GmbH die Inanspruchnahme von Leistungen insbesondere die Herstellung von Auslandsverbindungen durch den Kunden beschränken.

5.2. Bei Betriebsversuchen wird INNO-EDV GmbH die vertragliche Leistung im Rahmen der versuchsbedingt eingeschränkten technischen und betrieblichen Möglichkeiten erbringen. Beiden Vertragsparteien ist bewusst, dass sie an einem Versuch teilnehmen, der sowohl der Aufdeckung von Problemen im täglichen Betrieb als auch deren Lösung zum Ziel hat. Eine Gewähr für die Zuverlässigkeit der Leistungserbringung bei Betriebsversuchen kann somit nicht übernommen werden.

5.3. Wird eine Leistung von INNO-EDV GmbH länger als einen vollen Kalendertag, nachdem die Nichterbringung von INNO-EDV GmbH bekannt gegeben wurde nicht erbracht, werden für die Dauer der Nichterbringung die monatlichen Entgelte anteilig erstattet.

5.4. Soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung von Störungen des Netzes oder aufgrund einer behördlichen Anordnung erforderlich ist, ist INNO-EDV GmbH berechtigt, Leistungen vorübergehend nicht zu erbringen, insbesondere Verbindungen in ihren Telekommunikationsnetzen zu unterbrechen oder in ihrer Dauer zu begrenzen. INNO-EDV GmbH hat jede Unterbrechung, Betriebsunfähigkeit oder sonstige technische Störung ohne schuldhafte Verzögerung zu beheben.

6. Entgeltentrichtung

6.1. Die Höhe richtet sich nach den zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Entgeltsbestimmungen von INNO-EDV GmbH. Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, gelten die, im Auftrag angeführten, Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und allfälligen Versandkosten.

6.2. Die in Auftrag bzw. Bestellung angeführten Preise basieren unter anderem auf TK Leitungskosten, Zusammenschaltungskosten, Energiekosten, Raumkosten, Gebühren Steuern, Stromkosten und Personalkosten von INNO-EDV GmbH. Sollten sich diese Kosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung (Erbringung der Leistung) wesentlich verändern, so kann der vereinbarte Preis durch INNO-EDV GmbH entsprechend angepasst werden. Eine Entgelterhöhung darf bei Verbrauchern jedoch nicht für Leistungen verlangt werden, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen sind. Weiters behält sich INNO-EDV GmbH gegenüber Unternehmern, unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche und vorbehaltlich des Rechts zur vorzeitigen Vertragsauflösung, ein jederzeitiges und sofortiges Preisänderungsrecht vor, wenn es zu einer ungewöhnlich hohen Abfrage von bei INNO-EDV GmbH liegenden WWW-Seiten des Auftraggebers oder zu ungewöhnlich hohen Datentransfers bei unlimitierten Zugängen des Auftraggebers kommt. INNO-EDV GmbH wird dem Auftraggeber die Preisänderung bekannt geben, der Auftraggeber kann diesfalls binnen zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Preisänderung die Vertragsauflösung erklären, ansonsten gilt die Preisänderung als vereinbart. Im Falle der Vertragsauflösung durch den Auftraggeber gilt Pkt. 12.2.

6.3. Der Auftraggeber hat alle, für diese Form der Zahlungsabwicklung, erforderlichen Erklärungen abzugeben und auf Verlangen jederzeit zu wiederholen, sowie sämtliche erforderlichen Informationen unverzüglich bekannt zu geben. Der Auftraggeber ist auch verpflichtet für eine reibungslose Abwicklung des Bankeinzuges bei seiner Bank Sorge zu tragen. Sämtliche dabei erwachsenden Spesen, insbesondere auch für den Fall mangelnder Kontodeckung, sind vom Auftraggeber gesondert zu tragen. Wird mit dem Auftraggeber kein Einzug von Forderungen nach dem Einzugsermächtigungsverfahren vereinbart, so ist INNO-EDV GmbH berechtigt, für jede Rechnung ein Zahlscheinentgelt zu verlangen.

6.4. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem INNO-EDV GmbH über sie verfügen kann. Sofern nicht anders vereinbart, sind Grundentgelte und sonstige monatliche Entgelte mit dem Tag, an dem die Leitung betriebsfähig bereitgestellt wurde, für den Rest des Monats oder der Rechnungsperiode anteilig zu bezahlen. Danach sind sie im Voraus zu bezahlen, wobei aus verrechnungstechnischen Gründen bis zu drei monatliche Entgelte zusammen vorgeschrieben werden können. Im Falle der vorgesehenen Jahreszahlung (vgl. z.B. Punkt 4.1.) sind Grundentgelte und sonstige monatliche Entgelte jeweils für ein Vertragsjahr im Voraus zu bezahlen.

6.5. Andere Entgelte sind grundsätzlich nach Erbringung der Leistung zu bezahlen. Entgelte für die Bereitstellung einer Leistung sind auf Verlangen von INNO-EDV GmbH im Voraus zu bezahlen.

6.6. Soweit in den Entgeltbestimmungen keine sofortige Bezahlung in bar vorgesehen ist, werden Entgeltforderungen prompt bei Rechnungserhalt ohne Abzüge fällig. Der Rechnungsbetrag muss spätestens sieben Werktage nach Rechnungserhalt auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein. In Fällen des § 8 dieser AGB kann INNO-EDV GmbH eine kürzere Frist festlegen oder die sofortige Bezahlung der Rechnung verlangen.

6.7. Sollte sich der Auftraggeber bereit erklären, seine Online-Rechnungen selbst abzuholen, hat er keinerlei Anspruch auf gesonderte Zusendung einer Rechnung. Sollte der Auftraggeber seine Rechnungen selbst online abholen, ohne mit INNO-EDV GmbH die Zusendung der Rechnungen gegen Kostenersatz vereinbart zu haben, sind die Zahlungen mit dem Verrechnungstermin fällig.

6.8. Die Verrechnungstermine ergeben sich aus Auftrag bzw. Bestellung. Im Zweifel können einmalige Kosten unmittelbar nach Vertragsabschluss bzw. Lieferung und laufende verbrauchsunabhängige Kosten quartalsmäßig (bezogen auf das Vertragsjahr) im Vorhinein verrechnet werden. Erfolgt eine Zahlung nicht mittels Originalbeleg und ohne Angabe der richtigen Verrechnungsnummer oder Rufnummer, so tritt die Schuld befreiende Wirkung der Zahlung erst mit der Zuordnung zur richtigen Verrechnungsnummer ein und ist vom Kunden ein Bearbeitungsentgelt zu bezahlen.

6.9. Im Falle des Zahlungsverzuges kann INNO-EDV GmbH sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen (meist nach 3. erfolgloser Mahnung) und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 12 % zumindest jedoch 3 % über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, ab Verzugseintritt zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verrechnen, sofern INNO-EDV GmbH nicht darüberhinausgehende Kosten nachweist. In jedem Fall ist INNO-EDV GmbH berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen. Eingeräumte Rabatte sind mit dem termingerechten Eingang der vollständigen Zahlung bedingt. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt INNO-EDV GmbH vorbehalten.

6.10. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenansprüchen Zahlungen an INNO-EDV GmbH aufrechnen. Für Verbrauchergeschäfte gilt hiervon abweichend: Die Aufrechnung mit offenen Forderungen gegenüber INNO-EDV GmbH ist möglich, sofern entweder INNO-EDV GmbH zahlungsunfähig ist, oder die wechselseitigen Forderungen in einem rechtlichen Zusammenhang stehen, oder die Gegenforderung des Vertragspartners gerichtlich festgestellt, oder von INNO-EDV GmbH anerkannt worden ist. Ist eine Gutschrift nicht möglich, so werden Guthaben nicht in bar ausbezahlt, sondern nur auf ein vom Auftraggeber INNO-EDV GmbH bekannt zu gebendes Konto überwiesen.

6.11. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die INNO-EDV GmbH die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Leitungsnetz im Bereich von Kommunikationsdienstleistungsfirmen u.s.w. – auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von INNO-EDV GmbH oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern auftreten hat INNO-EDV GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die INNO-EDV GmbH die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen INNO-EDV GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches von INNO-EDV GmbH liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten.

6.12. Rechte des Auftraggebers, seine vertraglichen Leistungen nach § 1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, sowie überhaupt seine gesetzlichen Zurückhaltungsrechte sind ausgeschlossen. Diese Bestimmung 4.8. gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

6.13. Festgehalten wird, dass INNO-EDV GmbH zur Auszahlung von Partnerprovisionen (Partner schließt im Namen der INNO-EDV GmbH Kundenverträge ab) erst nach vertragsgemäß geleisteter Zahlung der Entgelte durch den vom jeweiligen Partner vermittelten Auftraggeber verpflichtet ist. Die zu zahlenden Partnerprovisionen werden jeweils zum darauffolgenden Quartalsende fällig.

6.14. Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgeltforderungen sind vom Auftraggeber binnen einem Monat nach Zugang der Rechnung schriftlich bei INNO-EDV GmbH zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. Werden Entgeltforderungen ohne Ausstellung einer Rechnung bezahlt, so sind vom Auftraggeber Einwendungen binnen einem Monat nach Bezahlung der Forderung schriftlich bei INNO-EDV GmbH zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. INNO-EDV GmbH hat aufgrund fristgerechter Einwendungen alle der Ermittlung der bestrittenen Entgeltforderung zu Grunde gelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses die Richtigkeit der bestrittenen Entgeltforderung zu bestätigen oder die Rechnung entsprechend zu ändern. INNO-EDV GmbH ist berechtigt, zunächst ein standardisiertes Überprüfungsverfahren durchzuführen. Dies Falls kann der Auftraggeber binnen einem Monat nach Zugang der aufgrund des Überprüfungsverfahrens ergehenden Entscheidung schriftlich weitere Überprüfungen verlangen. Lehnt INNO-EDV GmbH die Einwendungen endgültig ab oder trifft sie binnen vier Monaten nach Einlangen der Einwendungen der INNO-EDV GmbH oder im Fall des Verlangens nach weiteren Überprüfungen keine endgültige Entscheidung, so hat der Auftraggeber binnen zwei Monaten nach Zugang der endgültigen Entscheidung oder nach erfolglosem Ablauf der Entscheidungsfrist den Rechtsweg zu bestreiten, andernfalls die bestrittene Entgeltforderung als anerkannt gilt. Soweit INNO-EDV GmbH aufgrund technischer oder rechtlicher Unmöglichkeit keine Vermittlungsdaten gespeichert oder gespeicherte Vermittlungsdaten aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen gelöscht hat, trifft sie keine Nachweispflicht für einzelne Vermittlungsdaten. INNO-EDV GmbH wird den Auftraggeber auf die obigen Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Folgen hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bei begründeten Einwendungen nach Ablauf der oben genannten Fristen bleiben unberührt.

6.15. Entgeltforderungen von anderen Betreibern, welche aufgrund des Vertrages oder einer Vereinbarung über die zusätzliche Leistung dem Auftraggeber auf Rechnung von INNO-EDV GmbH vorgeschrieben werden – z.B. Entgeltforderungen der Telekom Austria AG – stehen Entgeltforderungen von INNO-EDV GmbH gleich.

6.16. INNO-EDV Cloud Produkte haben eine Verfügbarkeit von mindestens 98% im Jahr. Im Fall eines Ausfalles durch höhere Gewalt ist die INNO-EDV GmbH schad- und klaglos zu halten. Sonstige Schadensersatzansprüche müssen binnen 14 Tage nach Eintreffen des Ausfalls eingemeldet werden, ansonsten kann kein Schadensersatz beansprucht werden.

6.17. Der Mieter trägt allfällige mit diesem Vertrag verbundenen Gebühren und Abgaben.

6.18. Bei einem Rückstand von mehr als 2 Monatsmieten (bei Produkten wie INNO-WORK, INNO-VoIP, INNO-WLAN, …) oder einem Zahlungsrückstand von mehr als 20 Tagen nach Rechnungsstellung kann die INNO-EDV GmbH einen Vertrag ohne Angaben von Gründen kündigen und die komplette Summe der noch offenen Laufzeit fällig stellen. Hierfür wird den Kunden jedoch vor Fälligstellung eine Mail mit einer Zahlungserinnerung gesendet. Sollte dem Kunden aufgrund einer Sperre ein Verdienstausfall entstehen, ist die INNO-EDV GmbH in jedem Falle schad- und klaglos zu halten. 

7. Neuberechnung von Entgelten

7.1. Wird bei der Überprüfung der Höhe von in Rechnung gestellten Verbindungsentgelten ein Fehler festgestellt, welcher sich zum Nachteil des Auftraggebers ausgewirkt haben könnte, und lässt sich die richtige Höhe nicht ermitteln, so ist unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände eine pauschale Festsetzung der Verbindungsentgelte vorzunehmen. Als Grundlage für die Neuberechnung der Verbindungsentgelte des entsprechenden Verrechnungszeitraumes werden in nachstehender Reihenfolge herangezogen: a) die Verbindungsentgelte des gleichen Verrechnungszeitraumes des Vorjahres b) der Durchschnitt der Verbindungsentgelte der drei vorher gehenden Verrechnungszeiträume c) der Durchschnitt der Verbindungsentgelte der drei nachfolgenden Verrechnungszeiträume.

7.2. Stehen im Fall der lit. b oder c weniger als drei Verrechnungszeiträume zur Verfügung, so ist der Durchschnitt der Verbindungsentgelte der vorhandenen Verrechnungszeiträume heranzuziehen. Ist auch dies nicht möglich, so ist ein angemessener Ausgleich zu treffen.

7.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Einhaltung der jeweils aktuellen „fair-use-Bestimmungen“ von INNO-EDV GmbH. Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass es sich bei den von INNO-EDV GmbH angeführten Preisen um „fair-use“-Tarife handelt, die sich bei einer Verletzung der „fair-use“ Bestimmungen entsprechend erhöhen können.

8. Sicherheitsleistung, Vorauszahlung

8.1. INNO-EDV GmbH ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen entweder von einer Sicherheitsleistung oder von einer Vorauszahlung in angemessener Höhe abhängig zu machen, wenn die fristgerechte Bezahlung von Entgeltforderungen in Höhe von mindestens zwei monatlichen Grundentgelten durch den Auftraggeber gefährdet erscheint und eine zwangsweise Hereinbringung von Entgeltforderungen mit hohem Kostenaufwand verbunden wäre.

8.2. Die Voraussetzungen des Punktes 8.1. sind insbesondere dann gegeben, wenn der Auftraggeber einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder über das Vermögen des Auftraggebers ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wird oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird;

8.3. Die Sicherheitsleistung kann durch Bankgarantie eines innerhalb der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstitutes oder durch Barerlag erfolgen.

9. Sonstige Rechte und Pflichten

9.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Verboten ist ins besondere jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen österreichische oder internationale Rechtsnormen verstößt und jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benutzer.

9.2. Ausdrücklich hingewiesen wird auf die Vorschriften des Pornografiegesetzes, BGBl. 1950/97 i.d.g.F., das Verbotsgesetz vom 8.5.1945 StGBl. i.d.g.F. und die einschlägigen strafgesetzlichen Vorschriften, wonach die Vermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegt bzw. untersagt ist.

9.3. Ebenso verpflichtet sich der Auftraggeber, die Bestimmungen des Jugendschutzes einzuhalten. Der Auftraggeber nimmt weiters die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes BGBl 1997, i.d.g.F. und die darin festgelegten Pflichten der Inhaber von Endgeräten zur Kenntnis. Er verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der einschlägigen fernmelderechtlichen Normen sowie sämtlicher anderer gesetzlicher Bestimmungen.

9.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich überhaupt, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise zu gebrauchen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt, oder für INNO-EDV GmbH oder andere Rechner sicherheits- oder betriebsgefährdend ist. Verboten sind demnach insbesondere unerbetenes Werben und Spamming (aggressives Direct-Mailing via E-Mail) oder jede Benutzung des Dienstes zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur Schädigung anderer Internet-Teilnehmer; ferner wenn der Auftraggeber einen im Verhältnis zu dem von ihm in Anspruch genommenen Speicherplatz überproportionalen Datentransfer aufweist oder Einzelplatz-Wählleitungsaccounts (PPP- sowie PPTP Verbindungen) mehrfach nutzen lässt und/oder diese einen überproportionalen Datentransfer aufweisen.

9.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Rechtsvorschriften, sowie jegliche sonst einschlägigen Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber jedermann die alleinige Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen.

9.6. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass INNO-EDV GmbH keine uneingeschränkte Verpflichtung zum Datentransport trifft. Keine entsprechende Verpflichtung besteht jedenfalls, wenn sich INNO-EDV GmbH anderenfalls selbst der Gefahr rechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Wird INNO-EDV GmbH Spamming durch Kunden anderer Provider bekannt, so kann er berechtigt und zum Schutz der eigenen Auftraggeber verpflichtet sein, den Datentransfer zu Kunden anderer Provider vorübergehend zur Gänze zu unterbinden.

9.7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, INNO-EDV GmbH vollständig schad- und klaglos zu halten, falls letzterer durch die Auftraggeber in Verkehr gebrachten Inhalte zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich, berechtigter Weise in Anspruch genommen wird, insbesondere durch Privatanklagen wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB) oder Kreditschädigung (§ 152 StGB), durch Verfahren nach dem Mediengesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Markengesetz, dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb oder wegen zivilrechtlicher Ehrenbeleidigung und/oder Kreditschädigung (§ 1330 ABGB). Wird INNO-EDV GmbH entsprechend in Anspruch genommen, so steht INNO-EDV GmbH allein die Entscheidung zu, wie sie darauf reagiert, ohne dass der für den Inhalt verantwortliche Auftraggeber – außer im Fall groben Verschuldens von INNO-EDV GmbH – den Einwand unzureichender Rechtsverteidigung erheben könnte.

9.8. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters, bei sonstigem Schadenersatz, INNO-EDV GmbH unverzüglich und vollständig zu informieren, falls er aus der Verwendung der vertragsgegenständlichen Dienste gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird bzw. er auf sonstige Weise Gesetzesverstöße bemerkt. Insbesondere ist der Auftraggeber zur Einhaltung von Lizenzbestimmungen bei der Nutzung fremder Software, sowie zur Geheimhaltung von Passwörtern samt Haftung bei Nichteinhaltung verpflichtet.

9.9. Der Auftraggeber ist verschuldensunabhängig verantwortlich für sämtliche Aktivitäten, die von seinem Anschluss ausgehen und wird INNO-EDV GmbH für sämtliche entstehenden Schäden schad- und klaglos halten, dies insbesondere im Hinblick auf zu zahlende Strafen welcher Art auch immer und die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

9.10. Überlässt INNO-EDV GmbH dem Auftraggeber zur dauernden Inanspruchnahme einer Leistung eine benötigte Hardware – so bleibt diese Eigentum der INNO-EDV GmbH, ausgenommen im Falle einer Refinanzierung. Dann steht die Ware im Eigentum des entsprechenden Finanzierungsinstituts. Die Ware ist nach Ablauf der Gültigkeit oder anlässlich der Beendigung des Vertrages oder der Vereinbarung über die zusätzliche Leistung INNO-EDV GmbH auf Verlangen zurückzugeben. Der Auftraggeber hat die Hardware vor schädlichen Einflüssen oder unsachgemäßer Behandlung zu schützen. Er hat sie sorgfältig aufzubewahren. Im Falle einer fernmündlichen Verlust- oder Diebstahlsanzeige ist diese nachträglich schriftlich beizubringen.

9.11. Mangels ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung ist für die Einholung einer – allenfalls – erforderlichen fernmeldebehördlichen Bewilligung oder einer anderen behördlichen Genehmigung der Auftraggeber verantwortlich. Das gleiche gilt auch für die Einholung für – allenfalls – erforderliche privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmung Dritter. Diesbezüglich haftet der Auftraggeber INNO-EDV GmbH gegenüber für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben.

9.12. Der Auftraggeber verpflichtet sich für eine allenfalls erforderliche Vergebührung des Vertrages etwa durch das Gebührengesetz 1957 Sorge zu tragen und hat er insbesondere die hierfür vorgeschriebenen Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben zu entrichten.

10. Entstörung

10.1. Der Auftraggeber hat Störungen oder Mängel am Anschluss unverzüglich INNO-EDV GmbH anzuzeigen und die Entstörung umgehend zu ermöglichen.

10.2. INNO-EDV GmbH wird mit der Behebung von Störungen am Anschluss innerhalb der in der für die gegenständliche Leistung in maßgeblichen Leistungsbeschreibungen genannten Regelentstörungszeit ohne schuldhafte Verzögerung beginnen. Entstörungen zu besonderen Bedingungen führt INNO-EDV GmbH jeweils nach Vereinbarung und gegen gesondertes Entgelt durch.

10.3. Wird INNO-EDV GmbH zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass entweder keine Störung vorliegt oder die Störung nicht von INNO-EDV GmbH zu vertreten ist, hat der Auftraggeber INNO-EDV GmbH den entstandenen Schaden zu ersetzen.

10.4. Wird INNO-EDV GmbH zur Störungsbehebung aufgefordert und ist die Störungsursache vom Auftraggeber zu vertreten, so sind INNO-EDV GmbH von ihr erbrachte Leistungen sowie ihr erwachsene Aufwendungen vom Kunden zu bezahlen (vgl. Entgelte nach Aufwand siehe § 27 dieser AGB)

10.5. Vom Auftraggeber zu vertretende Verzögerungen bei der Durchführung der Entstörung bewirken kein Freiwerden von der Pflicht des Auftraggebers zur Bezahlung der monatlichen Entgelte.

11. Weitere Anzeigepflichten, Zugang von Erklärungen

11.1. Der Auftraggeber hat Änderungen seines Namens oder der Bezeichnung, unter der er in den Betriebsunterlagen von INNO-EDV GmbH geführt wird sowie jede Änderung seiner Anschrift (Sitzverlegung), der Zahlstelle, den Verlust seiner Geschäftsfähigkeit und jede Änderung seiner Rechtsform, seiner Firmenbuchnummer und seiner Bank- und Kreditkartenverbindung sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab der Änderung INNO-EDV GmbH schriftlich anzuzeigen.

11.2. Gibt der Auftraggeber eine Änderung seiner Anschrift nicht bekannt und gehen ihm deshalb an die von ihm zuletzt bekannt gegebene gesandte, rechtlich bedeutsame Erklärungen von INNO-EDV GmbH insbesondere Kündigungen oder Erledigungen im Einwendungsverfahren nicht zu, so gelten die Erklärungen trotzdem als zugegangen. Rechnungen und Mahnungen von INNO-EDV GmbH gelten unter den gleichen Voraussetzungen als zugegangen, wenn sie an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebene Zahlstelle gesandt wurden.

11.3. Nicht bescheinigt zugesandte Erklärungen gelten innerhalb Österreichs mit dem zweiten Werktag (Montags bis Freitags) nach der Übergabe zur postalischen Beförderung als zugestellt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, die Zustellung wäre nicht oder später erfolgt. Die Zustellfiktion des Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

11.4. Sofern der Auftraggeber zustimmt können – auch rechtlich bedeutsame – Erklärungen von INNO-EDV GmbH dem Auftraggeber mittels elektronischer Medien übermittelt werden.

12. Datenschutz

12.1. Die Mitarbeiter von INNO-EDV GmbH sind auf Grund des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zur Einhaltung des Datenschutzgesetzes verpflichtet und unterliegen dem Fernmeldegeheimnis gemäß § 88 TKG und den Geheimhalteverpflichtungen des Datenschutzgesetzes. Persönliche Daten und Daten der User werden nicht eingesehen. Auch die bloße Tatsache eines stattgefundenen Nachrichtenaustausches unterliegt der Geheimhaltungspflicht. Routing- und Domaininformationen müssen jedoch weitergegeben werden.

12.2. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass INNO-EDV GmbH nicht verpflichtet bzw. nicht berechtigt ist, für den Auftraggeber bestimmte Inhaltsdaten auf unbegrenzt bestimmte Zeit zu speichern oder abrufbereit zu halten. Ruft der Auftraggeber solche Daten innerhalb von 1 Monat nicht ab, so kann INNO-EDV GmbH keine Gewähr für die weitere Abrufbarkeit übernehmen. Der Auftraggeber hat daher stets für den regelmäßigen Abruf seiner Daten zu sorgen.

12.3. INNO-EDV GmbH speichert als personenbezogenen Stammdaten der Auftraggeber und Teilnehmer die akademischen Grade, Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Firma, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefon und Telefaxnummer, Branche, Berufsbezeichnung, Anfragedatum, Zahlungsmodalitäten, sowie Zahlungseingänge zur Evident Haltung des Vertragsverhältnisses sowie andere vom Auftraggeber im Rahmen des Vertragsverhältnisses und von Dritten im Rahmen der Überprüfung der Identität, Rechts- und Geschäftsfähigkeit und der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers INNO-EDV GmbH zur Kenntnis gebrachte personenbezogene Daten. Die Stammdaten werden automationsunterstützt verarbeitet. Soweit für die Abrechnung dienlich, werden auch Ermittlungsdaten gespeichert. INNO-EDV GmbH wird spätestens sieben Jahre nach Abwicklung aller aus dem Vertragsverhältnis stammenden Ansprüche die personenbezogenen Stammdaten löschen, soweit nicht eine weitere Speicherung zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen nötig ist. Im Sinne der Bestimmungen des TKG gespeicherte Vermittlungsdaten werden binnen sechs Monaten nach Bezahlung der entsprechenden Entgelte gelöscht. Im Falle von Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgeltforderungen werden die Daten binnen sechs Monaten nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung gelöscht.

12.4. INNO-EDV GmbH ist berechtigt, personenbezogene Vermittlungsdaten, die für das Herstellen von Verbindungen und die Verrechnung von Entgelten erforderlich sind, insbesondere Source- und Destination- IP, aber auch sämtliche anderen Logfiles im Rahmen des § 93 TKG, auf Grund seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 87 Abs. 3 und § 93 Abs. 2 TKG für und bis Klärung offener Entgeltsfragen im notwendigen Umfang speichern und kann im gesetzlichen Rahmen eine access-Statistik führen; dies ins besondere auch zum Schutz der eigenen Rechner und der von Dritten. Weiters dürfen diese Daten zur Behebung technischer Mängel verwendet werden. Weder diese Daten noch Inhalts- oder sonstige Auftraggeber Daten werden außerhalb des Rahmens der gesetzlichen Erfordernisse oder der Notwendigkeiten zu betreiben eines Internetknotens an Dritte weitergegeben.

12.5. Der Auftraggeber nimmt jedoch zur Kenntnis, dass INNO-EDV GmbH gemäß § 89 TKG verpflichtet sein kann, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO teilzunehmen. Ebenso nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, dass INNO-EDV GmbH gemäß § 100 TKG zur Einrichtung einer Fangschaltung oder zur Aufhebung der Rufnummernunterdrückung verpflichtet sein kann. Diesbezügliche Handlungen von INNO-EDV GmbH lösen keine Ansprüche des Auftraggebers aus.

12.6. Gemäß § 96 TKG kann INNO-EDV GmbH ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis mit Vor- und Familiennamen, akademischen Grad, Firma, Adresse, E-Mail-Adresse und Internet-Adresse erstellen. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Teilnehmers hat diese Eintragung ganz oder teilweise zu unterbleiben. Der Auftraggeber gestattet INNO-EDV GmbH darüber hinaus die Aufnahme seiner Namen bzw. Firma in eine Referenzliste.

12.7. Stamm- und Vermittlungsdaten werden mit Zustimmung des Auftraggebers im Sinne des § 93 Abs. 4 TKG für Marketing und Werbezwecke für Dienste von INNO-EDV GmbH verwendet. Vermittlungsdaten werden hierbei für die Beratung des Auftraggebers und für die Durchführung von Meinungsumfragen nach Kriterien wie Umsatz, bevorzugte Tarifzone, bevorzugte Tageszeit und bevorzugte Tarifierungsdauer ausgewertet. INNO-EDV GmbH ist berechtigt Stammdaten und andere für die Identität maßgebliche personenbezogene Daten, die für die Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder für die Eintreibung von Forderungen notwendig sind an Dritte zu übermitteln. Solche Daten können – sofern dies nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich ist – mit Zustimmung des Auftraggebers auch an die Gläubigerschutzverbände zum Zwecke des Gläubigerschutzes übermittelt werden.

12.8. Inhaltsdaten werden im Rahmen des § 95 TKG gespeichert und unmittelbar nach Erbringung der Leistung gelöscht.

13. Datensicherheit

13.1. INNO-EDV GmbH ergreift alle dem Stand der Technik entsprechenden, erprobten und marktüblichen Maßnahmen, um die bei ihr gespeicherten Daten zu schützen, sofern ihr diese Maßnahmen technisch möglich und zumutbar sind. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, bei INNO-EDV GmbH gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiter zu verwenden, so haftet INNO-EDV GmbH dem Auftraggeber gegenüber nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

13.2. Ist zur Inanspruchnahme einer Leistung ein spezieller Code – etwa eine persönliche Identifikationsnummer (z.B. Pincode) oder ein Kennwort – notwendig, so ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Daten geheim zu halten und insbesondere nicht auf einer gleichfalls von INNO-EDV GmbH überlassenen Karte zu vermerken oder gemeinsam mit dieser aufzubewahren. Besteht der Verdacht einer Kenntnis des Codes durch unberechtigte Dritte, so hat der Auftraggeber den Code unverzüglich zu ändern oder – falls dies nur durch INNO-EDV GmbH vorgenommen werden kann INNO-EDV GmbH unverzüglich mit der Änderung des Codes zu beauftragen.

13.3. Werden Leistungen von INNO-EDV GmbH durch unberechtigte Dritte unter Verwendung von Benutzerdaten in Anspruch genommen, so haftet der Auftraggeber für alle dadurch angefallenen Entgelte bis zum Eintreffen der Meldung des Auftrages zur Änderung des Passwortes bei INNO-EDV GmbH.

13.4. Ist zur Inanspruchnahme einer Leistung ein speziell kodiertes Endgerät notwendig, so gelten hinsichtlich der Verwahrung des Endgerätes die Bestimmungen des Absatz 1 sinngemäß. Im Falle eines fernmündlichen Verlustes oder Diebstahls des Endgerätes hat der Auftraggeber bei INNO-EDV GmbH unter Angabe der Rufnummer des Anschlusses unverzüglich die Sperre des Anschlusses zu beantragen. Die Bestimmungen der Punkte 13.2. und 13.4. letzter Satz und Absatz 4 gelten sinngemäß.

14. Gewährleistung

14.1. Bei sonstigen Dienstleistungen an beigestellter Hardware und Software, wie z.B. Installationen, Funktionserweiterungen etc. erbringt INNO-EDV GmbH die vereinbarten Leistungen in dem Ausmaß, dass unter den vom Auftraggeber beigestellten technischen Voraussetzungen möglich ist. INNO-EDV GmbH übernimmt keine Gewähr, dass mit den beigestellten Komponenten alle funktionalen Anforderungen des Auftraggebers erfüllt werden.

14.2. Gelieferte Waren stehen bis zur vollständigen Bezahlung im uneingeschränkten Eigentum von INNO-EDV GmbH.

14.3. Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate. Diese Frist verlängert sich bei Abzahlungsgeschäften mit Verbrauchern bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung, wobei dem Auftraggeber die Geltendmachung seines gewährleistungsrechtlichen Anspruches vorbehalten bleibt, wenn er bis dahin INNO-EDV GmbH den Mangel angezeigt hat.

14.4. Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen von INNO-EDV GmbH entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Wandlung oder Preisminderung werden einvernehmlich ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen von Dritten vorgenommen wurden.

14.5. Für Verbrauchergeschäfte gilt hiervon abweichend: INNO-EDV GmbH kann sich von der gewährleistungsrechtlichen Pflicht zur Gewährung einer angemessenen Preisminderung zur Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden binnen gesetzter Frist in einer für den Verbraucher zumutbaren Weise befreien. Bei Sachlieferung kann sich INNO-EDV GmbH von gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung durch Austausch einer mangelhaften Sache gegen eine mängelfreie binnen angemessener Frist befreien.

14.6. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Auftraggeber die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich und detailliert angezeigt hat. Verbrauchergeschäfte sind von dieser Regelung ausgenommen:

14.7. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus nicht von INNO-EDV GmbH bewirkter Anordnung und Montage (dies gilt nicht, sofern die Selbstmontage durch den Auftraggeber oder Dritte vereinbart war und fachmännisch erfolgte oder im Fall von zulässigen und fachmännisch erfolgten Ersatzvornahmen durch den Auftraggeber oder Dritte, weil INNO-EDV GmbH trotz Anzeige des Mangels seiner Verbesserungspflicht nicht binnen angemessener Frist nachgekommen ist), ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über die von INNO-EDV GmbH angegebene Leistung, unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Auftraggeber bestelltes Material zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

15. Software

15.1. Bei der Lieferung von Software mit der Bestellung lizenzierter Software von Dritten bestätigt der Auftraggeber die Kenntnis des Leistungsumfanges dieser Software. Für Software, die als „Public Domain“ oder als „Shareware“ klassifiziert ist, wird keine wie immer geartete Gewähr übernommen. Für vom Auftraggeber abgerufene Software, die als „Public Domain“ oder als „Shareware“ qualifiziert ist und die von INNO-EDV GmbH nicht erstellt wurde, kann keinerlei Gewähr übernommen werden. Der Auftraggeber hat die für solche Software vom Autor angegebenen Nutzungsbestimmungen und allfälligen Lizenzregelungen zu beachten und jede Weitergabe der Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, zu unterlassen. Jedenfalls hält der Auftraggeber INNO-EDV GmbH vor Ansprüchen wegen Verletzung obiger Verpflichtungen des Auftraggebers zur Gänze schad- und klaglos.

15.2. Bei individuell von INNO-EDV GmbH erstellter Software ist der Leistungsumfang durch eine von beiden Vertragsparteien gegengezeichnete Leistungsbeschreibung (Systemanalyse) bestimmt. Die Lieferung umfasst den auf den bezeichneten Anlagen ausführbaren Programmcode und eine Programmbeschreibung. Die Rechte an den Programmen und der Dokumentation verbleiben zur Gänze bei INNO-EDV GmbH, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

15.3. INNO-EDV GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Software allen Anforderungen des Auftragsgebers genügt, sofern dies nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurde, oder in der vom Auftraggeber getroffenen Auswahl mit anderen Programmen und unter allen Systemkonfigurationen zusammenarbeitet, oder dass die Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen oder dass alle Softwarefehler behoben werden können. Bei Unternehmergeschäften ist die Gewährleistung auf reproduzierbare (laufend wiederholbare) Mängel in der Programmfunktion beschränkt.

15.4. Die Weitergabe von Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, ist in jedem Fall ausgeschlossen. Die Nutzung der Dienstleistungen von INNO-EDV GmbH durch Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von INNO-EDV GmbH.

15.5. Werden von INNO-EDV GmbH gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Auftraggeber nicht, auch hinsichtlich des Vertrages, der der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen. Insbesondere berechtigen Mängel der gelieferten Hard- oder Software nicht zum Rücktritt hinsichtlich des Vertrags über die Erbringung von Internetdienstleistungen. All dies gilt nicht, falls unteilbare Leistungen iSv § 918 Abs 2 ABGB vorliegen.

16. Besondere Bestimmungen für Firewalls

16.1. Bei Firewalls/VPN, die von INNO-EDV GmbH aufgestellt und/oder betrieben und/oder überprüft wurden, geht INNO-EDV GmbH prinzipiell mit größtmöglicher Sorgfalt und nach dem jeweiligen Stand der Technik vor. Der Auftraggeber wird aber darauf hingewiesen, dass eine absolute Sicherheit (100 %) und volle Funktionstüchtigkeit von Firewall- Systemen nicht gewährleistet werden kann.

16.2. Die Haftung von INNO-EDV GmbH für Nachteile, die dadurch entstehen, dass beim Auftraggeber installierte, betriebene oder überprüfte Firewall- Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden, ist deshalb ausgeschlossen. Bei Verbrauchergeschäften gelten diesbezüglich nachfolgende Besonderheiten: Die Haftung von INNO-EDV GmbH für Sachschäden ist nur bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen; von gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen aus Sachlieferung auf Vertragsaufhebung oder Preisminderung kann sich INNO-EDV GmbH durch Austausch einer mangelhaften Sache gegen eine mängelfreie in angemessener Frist befreien.

17. Auflösung aus wichtigem Grund/Sperre

17.1. INNO-EDV GmbH ist zur sofortigen Vertragsauflösung oder Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung berechtigt, wenn ihm das Verhalten des Auftraggebers oder ihm zurechnender Personen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht, insbesondere wenn a) der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung samt Androhung der Vertragsauflösung oder Dienstunterbrechung auf schriftlichem oder elektronischem Wege unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen ganz oder auch nur teilweise in Verzug ist; b) der Auftraggeber gegen eine sonstige wesentliche Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB verstößt; c) der Auftraggeber einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder über das Vermögen des Auftraggebers ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wird oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird; d) der Auftraggeber bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben macht oder Umstände verschwiegen hat, deren Kenntnis INNO-EDV GmbH vom Abschluss des Vertrages abgehalten hätte; e) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird; f) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind und dieser trotz Aufforderung von INNO-EDV GmbH weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung oder Weiterführung der Leistung eine taugliche Sicherheit erbringt; g) wenn der Auftraggeber im Verhältnis zu dem von ihm in Anspruch genommenen Speicherplatz bzw. pauschal verrechneten Netzzugängen überproportionalen Datentransfer aufweist; h) wenn der Nutzer wiederholt gegen die „Netiquette“ bzw. die allgemein akzeptierten Standards der Netzbenutzung verstößt; i) der Nutzer einen im Verhältnis zu dem mit ihm vereinbarten Datenvolumen überproportionalen Datentransfer auf weist oder der Nutzer Dienste übermäßig in Anspruch nimmt. j) INNO-EDV GmbH Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Begründung des Vertragsverhältnisses gemäß § 3.4. dieser AGB gerechtfertigt hätten und die noch von Bedeutung sind; k) der Kunde seine Rechts- oder Geschäftsfähigkeit verliert und er keine Haftungserklärung des gesetzlichen Vertreters (Sachwalters etc.) beibringt; l) die Höhe des laufenden Verbindungsentgeltes das Kreditlimit des Auftraggebers, welches sich zunächst aus der durchschnittlichen Höhe der Verbindungsentgelte vergleichbarer Auftraggebergruppen des selben Tarifmodells und anschließend aus der durchschnittlichen Höhe der bisherigen Verbindungsentgelte des Auftraggebers errechnet, um mehr als das Doppelte übersteigt; m) der Auftraggeber trotz Verlangen von INNO-EDV GmbH keine inländische Zustellanschrift oder Zahlstelle mehr besitzt; n) bei dem der begründete Verdacht besteht, Telekommunikationsdienste oder damit im Zusammenhang stehende Leistungen insbesondere in betrugsmäßiger Absicht missbrauchen oder den Missbrauch durch Dritte zu dulden, oder o) bei dem der begründete Verdacht besteht, dass die Leistungen von INNO-EDV GmbH überwiegend durch einen Dritten im Sinne eines Umgehungsgeschäftes in Anspruch genommen werden sollen, bei dem die in lit. a bis n genannte Gründe vorliegen.

17.2. Die durch Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung bzw. Sperre einerseits sowie durch eine allfällige Endsperrung andererseits entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

17.3. Sämtliche Fälle sofortiger Vertragsauflösung, der Dienstunterbrechung bzw. -Abschaltung, die aus einem Grund, der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen ist, erfolgen, lassen den Anspruch von INNO-EDV GmbH auf das Honorar für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unberührt. Im Falle der Vorauszahlung ist INNO-EDV GmbH daher berechtigt, bereits erhaltene Dienstleistungsentgelte zu behalten.

17.4. Die Entscheidung zwischen Vertragsauflösung einerseits, bloße Dienstunterbrechung bzw. – Abschaltung andererseits, liegt im freien Ermessen von INNO-EDV GmbH.

17.5. Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die nicht von INNO-EDV GmbH zu verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadenersatz in der Höhe des INNO-EDV GmbH nachweisbar entstandenen Aufwandes, zumindest aber von 20 % der Höhe der zu zahlenden Monatsraten auf die Restlaufzeit/Ende des Kündigungsverzichts. Das Recht auf Geltendmachung eines übersteigenden Schadenersatzes durch INNO-EDV GmbH bleibt unberührt. Bei Unternehmergeschäften ist das richterliche Mäßigungsrecht ausgeschlossen.

17.6. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses aus welchem Grunde immer INNO-EDV GmbH zur Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistung nicht mehr verpflichtet ist. Er ist daher zum Löschen gespeicherter oder abrufbereit gehaltener Inhaltsdaten berechtigt. Der rechtzeitige Abruf, die Speicherung und Sicherung solcher Inhaltsdaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt daher in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers. Aus der Löschung kann der Auftraggeber daher keinerlei Ansprüche INNO-EDV GmbH gegenüber ableiten, zumal § 95 (1) TKG die Speicherung von Inhaltsdaten nur kurzfristig erlaubt, sofern dies aus technischen Gründen erforderlich ist.

17.7. Die Sperre ist am nächstfolgenden Werktag, frühestens jedoch binnen 24 Stunden aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Durchführung entfallen und der Auftraggeber die Kosten der Sperre unter Wiedereinschaltung ersetzt hat. Eine vom Auftraggeber zu vertretende Sperre entbindet nicht von der Pflicht des Auftraggebers zur Zahlung der monatlichen Entgelte.

17.8. Für den Auftraggeber ist das Vertragsverhältnis kündbar, wenn der in den Leistungsbestimmungen enthaltene Leistungsumfang in einem wesentlichen Punkt trotz Aufforderung über einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen von INNO-EDV GmbH nicht eingehalten wird. Das außerordentliche Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, falls dieser Mangel auf eine Unterversorgung des Standortes des Anschlusses zurückzuführen ist und der Auftraggeber diesen Mangel bei Vertragsabschluss kannte oder kennen musste oder die Kündigung nach Behebung des Mangels erfolgt.

18. Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Auftraggebers:

Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Auftraggebers beendet das Vertragsverhältnis (siehe Punkt 17.1. lit c der AGB). Der Masseverwalter kann aber bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses das Vertragsverhältnis fortführen. In diesem Fall hat er jedoch entweder unter Abgabe einer persönlichen Haftungserklärung für alle Entgelte und Schadenersatzansprüche, welche ab der Konkurseröffnung anfallen, oder unter Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung binnen sechs Werktagen, wobei der Samstag, der Karfreitag sowie der 24. und 31. Dezember nicht als Werktage gelten, ab Konkurseröffnung einen dies bezüglichen schriftlichen Antrag zu stellen. Ist kein Masseverwalter bestellt, so kann der Auftraggeber unter Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung binnen gleicher Frist schriftlich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses beantragen.

19. Tod des Auftraggebers:

Der oder die Rechtsnachfolger des Auftraggebers sind verpflichtet den Tod des Auftraggebers unverzüglich INNO-EDV GmbH anzuzeigen. Sollte nicht binnen zwei Wochen nach dem INNO-EDV GmbH vom Tod des Auftraggebers in Kenntnis gesetzt wurde, ein Dritter den Eintritt in das Vertragsverhältnis beantragen, endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod des Auftraggebers. Für Entgelte, welche ab dem Tod des Auftraggebers bis zur Kenntnis des Todes durch INNO-EDV GmbH angefallen sind, haften unbeschadet anderer Bestimmungen Nachlass und Erben.

20. Leistungsfristen und Termine, Rücktritt vom Vertrag

20.1. Die maximale Frist, innerhalb der ein Anschluss betriebsfähig bereitzustellen oder zu entstören ist, ist in der jeweiligen Leistungsbeschreibung angegeben. Im Übrigen sind Leistungsfristen und Termine nur dann gegenüber Unternehmern als Auftraggeber verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche vereinbart wurden.

20.2. Kann die Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht betriebsfähig bereitgestellt werden, so ist INNO-EDV GmbH zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung berechtigt, wenn der Auftraggeber eine ihm von INNO-EDV GmbH gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält. In diesem Fall hat der Auftraggeber INNO-EDV GmbH die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten zu ersetzen, jedoch nicht über das für die Herstellung der Leistung vereinbarte Entgelt hinaus. Weiters hat der Auftraggeber bei Verschulden für die Zeit zwischen dem Anbot der betriebsfähigen Bereitstellung der Leistung und dem Rücktritt vom Vertrag oder der Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung das monatliche Entgelt, mindestens jedoch ein volles monatliches Entgelt, zu bezahlen.

20.3. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von INNO-EDV GmbH einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde sowie für von INNO-EDV GmbH erbrachte Vorbereitungshandlungen. INNO-EDV GmbH steht anstelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

21. Haftung

21.1. INNO-EDV GmbH betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. INNO-EDV GmbH haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz- oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, entgangener Gewinn, verloren gegangene Daten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind, soweit zwingendes Recht dem nicht entgegensteht, ausgeschlossen und ist die Ersatzpflicht von INNO-EDV GmbH, soweit zwingendes Recht dem nicht entgegen steht, für jedes schadenverursachende Ereignis gegenüber dem einzelnen Geschädigten mit Euro 1.500,00, gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit Euro 15.000,00 beschränkt. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, so verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteilsmäßig.

21.2. INNO-EDV GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch eine erforderliche, aber nicht erteilte fernmeldebehördliche Bewilligung oder andere behördliche Genehmigungen oder durch erforderliche, aber nicht erteilte privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmung Dritter entstehen.

21.3. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

21.4. INNO-EDV GmbH haftet nicht für Inhalt, Vollständigkeit, Richtigkeit u.s.w. übermittelter oder abgefragter Daten und für Daten, die über INNO-EDV GmbH erreichbar sind. INNO-EDV GmbH betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. INNO-EDV GmbH übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.

21.5. Für Entgeltforderungen, die durch die Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte entstanden sind, haftet der Auftraggeber, soweit er dies innerhalb seiner Einflusssphäre zu vertreten hat.

21.6. Der Auftraggeber darf Dritte die Inanspruchnahme von Leistungen gestatten, sofern das ausschließlich Konzessionsinhabern im Rahmen deren Konzession zustehendes Recht konzessionspflichtige Telekommunikationsdienste zu erbringen, nicht verletzt wird. Bei ständiger und alleiniger Benutzung eines Anschlusses oder bei ausschließlicher Inanspruchnahme einer Leistung durch Dritte haften diese nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen neben dem Auftraggeber für alle Entgeltforderungen und Schadenersatzansprüche als Gesamtschuldner. Der Auftraggeber kann die ständige und alleinige Benutzung eines Anschlusses durch Dritte INNO-EDV GmbH anzeigen und eine entsprechende Haftungserklärung des oder der Dritten INNO-EDV GmbH übermitteln.

21.7. Der Auftraggeber hat den überlassenen Anschluss ausschließlich bestimmungsgemäß zu benutzen und jede missbräuchliche Verwendung zu unterlassen. Insbesondere hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass von dem ihm überlassenen Anschluss aus keine bedrohenden oder belästigenden Anrufe oder Datenübertragungen erfolgen.

21.8. Seitens der INNO-EDV GmbH werden ausschließlich EDV-Technische Arbeiten im Rahmen der Lieferung erbracht, allfällige notwendige Zusatzleitungen / Arbeiten (z.B. Elektro- Arbeiten, Feuerpolizeiliche Maßnahmen etc.) sind nicht Vertragsgegenstand und sind Bauseits, bzw. vom Auftraggeber zu veranlassen.

22. Besondere Bestimmungen für Domains

22.1. INNO-EDV GmbH vermittelt und reserviert die beantragte Domains im Namen der INNO-EDV GmbH und auf Rechnung des Endkunden. (Domains werden bei mündlicher oder schriftlicher Bestellung auf die INNO-EDV GmbH registriert. Dem wird zugestimmt wenn ein Kunde dem Domaintransfer zustimmt. Die Rechte sind bei Domainübertragung mindestens 5 Jahre und bis zu gesamten Zahlung aller offenen Rechnungsbeträge im Eigentum der INNO-EDV GmbH), sofern die gewünschte Domain noch nicht vergeben ist. Sollte der Kunde offenen Forderungen gegenüber der INNO-EDV GmbH haben behalten wir uns das Recht vor die Domain offline zu schalten. Auch ohne dies dem Kunden im Vorhinein bekannt zu geben. Die Domain wird für Domain- Adressen (wie z.B. .com, .net, .org, .info, .biz, …) von der jeweils zuständigen Registrierungsstelle eingerichtet. INNO-EDV GmbH fungiert hinsichtlich der von der Registrierungsstelle ver- walteten Domains auf die Dauer dieses Vertrages als Rechnungsstelle (sofern nicht anders vereinbart); INNO-EDV GmbH übernimmt keine Haftung für die Verfügbarkeit einer Domain; INNO-EDV GmbH erwirbt oder vergibt daher keine Rechte an der Domain-Bezeichnung. INNO-EDV GmbH treffen auch keinerlei Verpflichtungen hinsichtlich der Domain, insbesondere ist INNO-EDV GmbH nicht zur Prüfung auf rechtliche Zulässigkeit der Domain-Bezeichnung verpflichtet. Was die Einrichtung und Führung der Domain betrifft, besteht ein Vertragsverhältnis lediglich zwischen dem Domaininhaber und der Registrierungsstelle. Ausdrücklich festgehalten wird, dass INNO-EDV GmbH insbesondere keinerlei Haftung dafür übernimmt, dass die Domain zu einem bestimmten Zeitpunkt registriert ist bzw. sein wird. Domaininhaber bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen (ob Klar oder bestritten) die Firma INNO-EDV GmbH.

22.2. Das Abrechnungsdatum wird durch die Verwaltungsübernahme von INNO-EDV GmbH gegenüber der jeweils zuständigen Registrierungsstelle bestimmt. Bereits an eine Registrierungsstelle geleistete Gebühren werden im Falle einer Ummeldung, Andersmeldung oder dergleichen nicht von INNO-EDV GmbH rückvergütet und verzichtet der Auftraggeber diesbezüglich auf jegliche Ersatzansprüche gegenüber INNO-EDV GmbH. Die Registrierungsgebühr, die der Registrierungsstelle zufließt, ist in den Beträgen, die INNO-EDV GmbH dem Domaininhaber verrechnet, enthalten (sofern nicht anders vereinbart). Domains, welche nicht von INNO-EDV GmbH verwaltet werden, müssen direkt bei der jeweiligen Registrierungsstelle bezahlt werden. INNO-EDV GmbH verrechnet dem Domaininhaber diesfalls das Entgelt für die Anmeldung, die benutzten technischen Einrichtungen sowie eine Verwaltungsgebühr. Als Rechnungsadresse fungiert die Anschrift des Domaininhabers. Die Verrechnung an Dritte wird nur nach schriftlicher Vereinbarung mit INNO-EDV GmbH über mdie jeweilige Domain gestattet. Der Domaininhaber verpflichtet sich INNO-EDV GmbH über sämtliche sich im Vertragsverhältnis zwischen ihm und der jeweiligen Registrierungsstelle ergebenden Änderungen/Neuerungen (wie etwa neue Zustelladresse, Namensänderung, Weitergabe der Domain, etc.) unverzüglich per Brief oder Fax zu unterrichten. Für allfällige aus Verletzung dieser Verpflichtung ergebende Mehraufwendungen (z.B. Bearbeitungsgebühr für die Umstellung und Rückverrechnung) wird der Domaininhaber INNO-EDV GmbH vollkommen schad- und klaglos halten.

22.3. Festgehalten wird, dass INNO-EDV GmbH bei Nichtbezahlung der Verwaltungsgebühr zur Sperrung bzw. Verweigerung beantragter Änderungen berechtigt ist.

22.4. Der Domaininhaber nimmt zur Kenntnis, dass der Vertrag des Domaininhabers mit der Registrierungsstelle erst endet, wenn der Vertrag mit INNO-EDV GmbH aufgelöst wird. Der Domaininhaber hat den Vertrag mit der Registrierungsstelle daher nicht eigens bei der Registrierungsstelle zu kündigen, wenn er den Vertrag mit INNO-EDV GmbH aufgelöst hat, vielmehr wird diesfalls die Registrierungsstelle von der Kündigung durch INNO-EDV GmbH in Kenntnis gesetzt.

22.5. Bezogen auf die Domain gelten daher die Allgemeinen Vertragsbedingungen von nic.at (abrufbar unter www.nic.at) bzw. der ansonsten jeweils zuständigen Registrierungsstelle; diese werden dem Domaininhaber von INNO-EDV GmbH auf Wunsch zugesandt.

22.6. INNO-EDV GmbH ist nicht zur Prüfung der Zulässigkeit der Domain, etwa in marken- oder namensrechtlicher Hinsicht, verpflichtet. Der Domaininhaber erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere niemanden in seinen Kennzeichenrechten zu verletzen und wird INNO-EDV GmbH diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos halten.

22.7. INNO-EDV GmbH ist nicht verpflichtet die Registrierung von Domains auf Kunden-DNS-Servern zu vermitteln, sondern liegt eine diesbezügliche Entscheidung im freien Ermessen von INNO-EDV GmbH. Weiters behält sich INNO-EDV GmbH vor, Bestellungen auf fremde DNS-Server nur mit schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und INNO-EDV GmbH zu tätigen. Im Falle unrichtiger, ungültiger oder rechtswidriger Angaben des Auftraggebers ist INNO-EDV GmbH zur Verweigerung von Domainbestellungen berechtigt.

22.8. Bei Nichteinhaltung der handelsüblichen Wartezeiten, die durch fehlende oder nicht zugesandte Daten (Vollmachten) an INNO-EDV GmbH auftreten, behält sich INNO-EDV GmbH vor, vom Vertrag zurückzutreten. Die dadurch entstandenen Kosten werden dem Auftraggeber verrechnet. Eine erneute Wiederaufnahme des Vertrages ist wie eine Neubestellung zu behandeln.

22.9. INNO-EDV GmbH übernimmt keinerlei Haftung für die von der jeweiligen Domainverwaltungsstelle gegenüber dem Domaininhaber übernommenen Vertragspflichten.

23. Bestimmungen bei Dienstleistungen (allgemeinen Internetdienstleistungen und besondere Pakete wie ADSL)

23.1. INNO-EDV GmbH betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Aus technischen Gründen ist es jedoch nicht möglich, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können, oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. Die ständige Verfügbarkeit der Übertragungswege und daher der davon abhängigen Dienstleistungen von INNO-EDV GmbH kann nicht zugesichert werden und entzieht sich dem Einflussbereich von INNO-EDV GmbH. IP-Konnektivität zu anderen Netzbetreibern erfolgt nach Maßgabe der Möglichkeit. Jegliche Haftung für Probleme, die ihre Ursache in Netzen Dritter haben, ist ausgeschlossen. Die Nutzung anderer Netze unterliegt den Nutzungsbeschränkungen der jeweiligen Betreiber (Acceptable Use Policy). INNO-EDV GmbH behält sich weiters Einschränkungen wegen eigener Kapazitätsgrenzen vor; bei Verbrauchern sind Einschränkungen nur zulässig, sofern sie ihnen zumutbar sind, sachlich gerechtfertigt sind und auf Gründen beruhen, die vom Willen von INNO-EDV GmbH unabhängig sind. Bei höherer Gewalt, Streiks, Einschränkungen der Leistungen anderer Netzbetreiber oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten kann es zu Einschränkungen oder Unterbrechungen bei der Zurverfügungstellung der Internetdienstleistungen kommen. INNO-EDV GmbH haftet für derartige Ausfälle nicht, sofern sie nicht von ihr verschuldet wurden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Haftungsbeschränkungen. Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern bleiben unberührt. Im Fall von unzumutbar langen Unterbrechungen oder unzumutbaren Einschränkungen bleibt das Recht des Auftraggebers auf Vertragsauflösung aus wichtigem Grund unberührt.

23.2. INNO-EDV GmbH haftet nicht für den Inhalt übermittelter Daten oder für den Inhalt von Daten, die durch die vertraglichen Dienste von INNO-EDV GmbH zugänglich sind, und zwar auch dann nicht, wenn der Zugang über einen Link von der Einstiegsseite von INNO-EDV GmbH erfolgt.

23.3. Die Haftung von INNO-EDV GmbH für leichte Fahrlässigkeit sowie für Folgeschäden und entgangenen Gewinn wird generell ausgeschlossen. Abweichend davon gilt für Verbraucher: Die Haftung von INNO-EDV GmbH für leichte Fahrlässigkeit, außer bei Personenschäden, wird ausgeschlossen.

23.4. Die Nutzung der vertraglichen Dienstleistung durch Dritte, sowie die entgeltliche Weitergabe dieser Dienstleistungen an Dritte bedarf der ausdrücklichen, und – außer gegenüber Verbrauchern – schriftlichen Zustimmung von INNO-EDV GmbH.

23.5. Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, gilt bei Bezug von Netzwerkdiensten oder Value Added Services der Zugang zu diesen Diensten am örtlich nächstliegenden Point of Presence als vereinbart.

23.6. In Nutzungsverträgen für Netzdienste gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen insoweit, als diese Verträge nicht ausdrücklich andere Bestimmungen vorsehen.

23.7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Passwörter geheim zu halten. Er haftet für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung der Passwörter durch von ihn oder durch Weitergabe an Dritte entsteht.

23.8. In den angeführten Preisen nicht enthalten sind die Kosten der Nutzung von Übertragungseinrichtungen bis zum ausgewählten Point of Presence, die am Standort des Vertragspartners anfallenden Kosten sowie die Kosten von Ausrüstungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch den Vertragspartner am Point of Presence von INNO-EDV GmbH beigestellt werden. Jedenfalls nicht enthalten sind die Kosten, die allenfalls von Dritten für die Nutzung von Diensten verrechnet werden, die über den Anschluss am Point of Presence erreicht werden.

24. Backupserver

24.1. Backupserver, welche von der INNO-EDV GmbH zur Verfügung gestellt werden, beiben im Eigentum der INNO-EDV GmbH. Das Sicherungssystem wird von der INNO-EDV GmbH mit dem Gesichtspunkt der höchstmöglicher Sorgfalt betrieben, dennoch kann für die Datensicherung auf diesen Backupserver wird keine Garantie übernommen werden. Ebenfalls wird keine Garantie über die Datensicherung, welche über das Internet gemacht wird übernommen.

25. Serviceverträge:

25.1. Ein Servicevertrag ist kein Garantieschein und umfasst die Leistungen, welche im Vertrag angeführt sind. Folgendes ist aus der Servicevereinbarung, sofern nicht in der Vereinbarung schriftlich anders ausgeführt, ausgeschlossen:
Software und Hardwareinstallationen durch dritte, Schäden durch äußere Einflüsse, Benutzerfehler, Änderungen an den Konfigurationen, selbst Installation von Updates.

26. Änderungen

26.1. Änderungen der AGB können von INNO-EDV GmbH vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Die jeweils aktuellen AGB werden auf der Homepage von INNO-EDV GmbH unter kundgemacht.

26.2. Änderungen der AGB und der Entgelte werden dem Auftraggeber schriftlich (per E-Mail) mitgeteilt. Die Änderungen gelten als akzeptiert, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen einlangend nach Aussendung der Mitteilung schriftlich (per E-Mail) den Vertrag mit Wirksamwerden der Änderung kündigt. Die Kündigung wird wirkungslos, falls sich INNO-EDV GmbH innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Kündigung bereit erklärt, gegenüber dem Teilnehmer auf die Änderung zu verzichten. Dieses außerordentliche Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, falls die Änderung nicht zum Nachteil des Teilnehmers erfolgt oder Entgelte gemäß einem vereinbarten Index angepasst werden. 

26.3. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 (Basisjahr 2020) oder ein an seine Stelle tretender Index.
Als Bezugsgröße für Kundenverträge dient die für den Monat Januar des Jahres 2020 errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 1% bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

26.4. Änderungen der AGB sind Verbrauchern gegenüber nur zulässig, wenn die Änderung dem Verbraucher zumutbar ist, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Der Verbraucher hat das Recht, der Änderung der AGB binnen vier Wochen ab Erhalt der Mitteilung über die Änderung zu widersprechen, andernfalls die geänderten AGB von ihm als akzeptiert gelten. INNO-EDV GmbH wird den Verbraucher auf dieses Widerspruchsrecht und die beim Unterbleiben des Widerspruchs eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.

26.5. INNO-EDV GmbH ist berechtigt, bei einer Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes ihrer Entgelte mit Wirksamkeit der Änderung entsprechend anzupassen.

27. Entgelte nach Aufwand

27.1. Soweit für die Berechnung der Entgelte nach Aufwand keine auf Durchschnittskostensätze beruhende Pauschale festgesetzt ist, gilt für die Berechnung der erwachsenden Kosten Folgendes: Die erwachsenden Kosten umfassen die Kosten für das Material, die Arbeitskosten, den Verwaltungszuschlag und die Transportkosten. Zu den erwachsenden Kosten gehören auch Kosten für Arbeiten, die im Auftrag von INNO-EDV GmbH von Dritten geleistet werden (Unternehmerleistungen). Die Kosten für das Material, das verwendet wird, werden aufgrund des handelsüblichen Preises berechnet. Die Arbeitskosten werden nach Einheitssätzen für die Arbeitsstunden berechnet. Die Einheitssätze werden aufgrund der bezahlten Gehälter, Löhne und Nebengebühren zuzüglich der Lohnnebenkosten ermittelt. Die Zuschläge für die Überzeit-, Sonn- und Feiertagarbeitstunden sowie für die Nachtarbeitsstunden werden gesondert berechnet. Die Zeiten für die Wege gelten als Arbeitszeit. Bruchteile einer Arbeitsstunde werden auf volle Viertelstunden nach oben gerundet. Der Verwaltungszuschlag wird unter Zugrundelegung der Arbeitskosten entsprechend dem Anteil des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes ermittelt. Für die Beförderung von Material und der technischen Einrichtung werden die notwendigen Transportkosten nach Stunden- oder Kilometersätzen berechnet.

27.2 Bei Zahlung auf Rechnung / Überweisung ist eine Bearbeitungsgebühr von 2% des Rechnungsbetrages pro Rechnung fällig. Diese wird automatisch auf der Rechnung vermerkt.

28. Rechtsnachfolge

Rechte und Pflichten von INNO-EDV GmbH aus diesem Vertrag können voll inhaltlich ohne Zustimmung des Auftraggebers an Dritte mit für den Übergeber schuld befreiender Wirkung übertragen werden. Der Übergeber wird durch geeignete Maßnahmen auf die Vertragsübernahme hinweisen. Die Übernahme der Rechte und Pflichten von INNO-EDV GmbH entfaltet die Rechtswirkung der § 1409 ABGB und 25 HGB. Festgehalten wird, dass die abgeschlossenen Verträge im Übrigen von der Übernahme des Vertrages unberührt bleiben.

29. Suchmaschinenoptimierung

Die INNO-EDV GmbH optimiert Websites für diverse Suchmaschinen (Google). Diese Optimierung erfolgt für 30 Suchbegriffskombinationen aus bis zu 3 Wörtern. Es wird keine Garantie für das Ranking bei den Suchmaschinen übernommen. Die Verrechnung erfolgt Monatlich, ¼ jährlich, ½ jährlich oder jährlich, nachdem mindestens 50% der Suchkombinationen auf den ersten Seiten bei Google erscheinen. Sollte aus irgendwelchen Gründen die Optimierung bei den Suchmaschinen von diesen nicht mehr angenommen werden, so wird bis zum Ausschluss bei den Suchmaschinen die Optimierung verrechnet. (jeweils bis zum ersten des darauf folgenden Monats) Für die Optimierten Seiten wird eine eigene Domain registriert. Die Domain bleibt im Besitz der Fa. INNO-EDV – – . Für eventuelle Domainsperren bei den Suchmaschinen wird keinerlei Haftung übernommen.

29.1. Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.

29.2. Für diese AGB und die Verträge von INNO-EDV GmbH und dessen Durchführung gilt ausschließlich österreichisches Recht. Gerichtstand ist Innsbruck.

29.3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

29.4. Soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen, gelten die zwischen Vollkaufleuten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

29.5. Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Mitteilungen und Erklärungen des Auftraggebers haben schriftlich zu erfolgen.

29.6. INNO-EDV GmbH ist ermächtigt, seine Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuld befreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden. Davon abweichend gilt für Verbrauchergeschäfte: INNO-EDV GmbH ist auf eigenes Risiko ermächtigt, andere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.

29.7. Der Auftraggeber hat Änderungen seiner Anschrift unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Schriftstücke gelten als dem Auftraggeber zugegangen, wenn sie an seine zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandt wurden

29.8. Sämtliche Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der INNO-EDV GmbH.

29.9. Bei Zahlungsverzug ist die INNO-EDV GmbH berechtigt, sämtliche Leistungen zu stoppen, bzw. Websites, Domain usw. vom Netz zu nehmen und zu deaktivieren.

30. Mietkauf von Websites

Die INNO-EDV GmbH bietet die Dienstleistung der Programmierung von Website an. Wird die Bezahlung per Mietkauf getätigt, so wird der mtl. Teilzahlungsbetrag mit Lastschriftverfahren vom Konto des Auftraggebers bis zum 5. eines jeden Monats abgebucht. Die Höhe der Teilzahlung wird gesondert mittels Vertrag vereinbart.
Beträgt der Rückstand der Miete mehr als 2 Monatsraten, stellt INNO-EDV GmbH den gesamten Rechnungsbetrag fällig.

31. Lizenzrechte

Die Lizenzrechte für die von INNO-EDV GmbH programmierter Software bleiben bei INNO-EDV GmbH, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber abgeschlossen wurde. Bei den von INNO-EDV GmbH erstellten Fotografien oder in Auftrag gegeben Fotografie Arbeiten bleiben ohne schriftliche Vereinbarung ebenfalls die Lizenzrechte bei INNO-EDV GmbH.

32. Abschluss des Auftrags

Websiteprogrammierung Nach Abschluss der Arbeiten durch INNO-EDV GmbH wird der Auftraggeber über die Fertigstellung der Programmierung informiert. Werden nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen eventuelle Änderungen mitgeteilt, so gilt die Arbeit als Abgeschlossen. Werden zu einem späteren Zeitpunkt Änderungen beauftragt, so wird von INNO-EDV GmbH der geltende Stundensatz verrechnet.

33. Abschluss des Auftrags

Technik Nach Abschluss der Arbeiten durch INNO-EDV GmbH wird der Auftraggeber über die Fertigstellung der Arbeit und über das System informiert. Nach Freischalten des Systems gilt die Arbeit als übernommen.

34. Hotspot

WLan – Systeme INNO-EDV GmbH haftet nicht für entgangene Geschäfte wie Buchungen usw. sollte ein System ausfallen. Bei den meisten Projekten werden die Verbindungen per Funk erstellt. Sollte für eine optimale Performance eine Anbindung per Datenkabel notwendig sein, bedarf es keiner gesonderten Auftragserteilung durch den Auftraggeber.

34.1. Verfügbarkeit von WLan – Netzwerken
Die INNO-EDV GmbH errichtet WLan – Netzwerke. Die INNO-EDV GmbH übernimmt keine Garantie für die dauerhafte Erreichbarkeit dieser WLan-Netzwerke, bzw. dem dadurch verbundenen Internet.

35. Zugriffskarten

Codekarten Zugriffskarten werden, sofern keine schriftliche Zusage besteht, immer zu 100 Stück geliefert. Es gelten die Preise der aktuellen Preisliste. Die Zugriffskarten dürfen aus Gründen der Authentifizierung der User für die angegebene Dauer nicht an mehr als eine Person verkauft und ausgegeben werden.

36. Sponsoring

Das Unternehmen INNO-EDV GmbH betätigt sich in verschiedenen Bereichen als Sponsor. Verträge gelten nach den schriftlichen Ausfertigungen. Sollte kein gesonderter Vertrag bestehen, so enden alle Leistungen die mit dem Sponsoring zusammenhängen, nach schriftlicher Bekanntgabe. Website, Server, Webhost, Rechner und Hardware im Allgemeinen bleiben im Besitz des Sponsors.

37. Leihgeräte

Geräte welche kostenpflichtig oder auch kostenlos zur Verfügung gestellt werden sind Eigentum der INNO-EDV GmbH. Vertragsdauer für Leihgeräte ist, sollte keine gesonderte Vereinbarung bestehen, immer 60 Monate. Und verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate falls nicht 3 Monate vor Ablauf der Vertrag schriftlich, per Fax, Per E-Mail oder per Post gekündigt wird. Das Leihgerät muss innerhalb von 14 Tagen an INNO-EDV – „Kostenfrei“ und Unbeschädigt retourniert werden. Bei Beschädigung oder bei Fehlen der Antennen, Netzgeräte usw. wird das gesamte Gerät in Rechnung gestellt. Es gelten die Preise der aktuellen Preisliste. Bei mutwilliger Beschädigung oder Diebstahl werden die Geräte kostenpflichtig ersetzt. Es gelten die Preise der aktuellen Preisliste. Geräte, welche leihweise dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, befinden sich im Eigentum der INNO-EDV GmbH.
Serveranalgen, Rechner und dergleichen bleiben immer im Eigentum der INNO-EDV GmbH. Bei Zahlungsverzug wird die Anlage demontiert und der tatsächlich erbrachte Aufwand – Arbeitszeit und Anfahrtskosten – nach der geltenden Preisliste in Rechnung gestellt. Gesonderte Vereinbarungen benötigen eine schriftliche Bestätigung. Die bis zur Demontage angefallenen Rechnungen bleiben aufrecht und müssen Beglichen werden. Für die gespeicherten Daten ist alleine der Betreiber verantwortlich. INNO-EDV GmbH sichert im Fall der Demontage nicht die gespeicherten Daten.

38. INNO-WLAN (Ein Produkt der INNO-EDV GmbH) Nachstehend „INNO-WLAN“ genannt

38.1. Der Vertrag zwischen INNO-WLAN bzw. INNO-EDV GmbH und dem Dienstleistungs- bzw. Lokalbetreiber ist auf 60 Monate befristet und verlängert sich nach Ablauf automatisch um weitere 12 Monate. Eine Kündigung durch den Betreiber ist frühestens nach Ablauf der 60 Monate unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich und kann seitens INNO-WLAN ungeachtet der Mindestvertragsdauer jeder Zeit erfolgen.

38.2. INNO-WLAN stellt dem Betreiber die benötigte Hardware zur Verfügung, bei auftretenden Störungen oder Schäden am Gerät muss INNO-WLAN unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt werden.

38.3. Um INNO-WLAN nutzen zu können, muss eine Zugangsberechtigung per SMS oder E-Mail angefordert werden (Manche Systeme werden können auch ohne diesen Login Betrieben werden). INNO-WLAN übernimmt keinerlei Haftung für nicht angekommene SMS oder Emails und möglicherweise daraus entstandene Schäden.

38.4. Das zur Verfügung gestellte Netz funktioniert kabellos, somit wird keine bestimmte Reichweite, Übertragungsgeschwindigkeit / Übertragungskapazität gewährleistet, da diese insbesondere von der Netzauslastung, der Nutzeranzahl, den technischen Gegebenheiten des Kunden-Endgerätes sowie sonstigen Umständen und Einflüssen abhängig ist. INNO-WLAN übernimmt keine Gewähr dafür, dass die angebotenen Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind und dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können.

38.5. Der INNO-WLAN Hotspot verfügt über eine aktive Firewall. INNO-WLAN übernimmt keine Haftung für Fehler, Störungen oder Schäden an der Hard- oder Software des Endgerätes des Users, für Datenverlust oder andere Sachschäden, die durch die Nutzung des Internets über INNO-WLAN oder durch Konfigurationsänderungen des Endgeräts durch den User entstehen. Der Ersatz von Schäden jeglicher Art, inklusive Folgeschäden Dritter und Schäden aus Ansprüchen Dritter ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

38.6. Der User übernimmt die Verantwortung dafür, dass das von ihm benutzte Endgerät und die darauf befindliche Software frei von Viren und anderen Schadprogrammen ist; der User hat dem Betreiber die durch Verstoß dagegen verursachten unmittelbaren oder mittelbaren Schäden voll zu ersetzen.

38.7. INNO-WLAN leistet keine Gewähr dafür, dass die Nutzung des Hotspots gegen den Zugriff Dritter auf Daten des Users, die dieser auf seinem Endgerät gespeichert hat oder die vom ihm im Rahmen der Nutzung übertragen werden, abgesichert ist.

38.8. Dem User ist es nicht gestattet, seine Hotspot-Zugangsdaten gewerblich oder in anderer Weise gegen Entgelt Dritten zu überlassen, er haftet auch für Schäden, die durch unbefugte Nutzung des Hotspot durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit der User diese Nutzung zu vertreten hat.

38.9. Der Kunde verpflichtet sich, INNO-WLAN für sämtliche durch ihn verursachte Schäden gegenüber Dritten vollumfänglich Schad- und Klaglos zu halten.

38.10. Im Hinblick auf die registrierten Daten der Teilnehmer verpflichtet sich INNO-WLAN, die datenschutz- und medienrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere werden die Daten vertraulich behandelt. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Der Nutzung der Daten durch die INNO-EDV GmbH wird zugestimmt.

38.11. Ein wesentlicher Bestandteil der Vereinbarung ist die Anbringung eines „INNO-WLAN“ Stickers am Eingangsbereich oder dort wo INNO-WLAN genutzt wird, durch den Standortbetreiber.

38.12. Bei Schäden durch Überspannung, falscher Montage, Elementarschäden, Vandalismus oder Diebstahl von einem der Geräte welche im Eigentum der INNO-EDV GmbH stehen, gibt es KEINEN kostenlose Ersatz.

38.13. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, ist die Gültigkeit der verbleibenden Teile davon nicht betroffen.

38.14. Es steht „INNO-WLAN“ frei den Contentfilter zu verwenden. Dadurch werden z.B. Seiten mit Pornografischen, oder Jugendgefährdenden Inhalten gesperrt. Filesharing ist ebenfalls gesperrt und verboten. Es besteht keine 100%iger Garantie, dass diese Inhalte auch zu 100% gefiltert werden. Es ist dem User verboten, mit Hacksoftware oder Tor-Browsern das zu umgehen.

38.15. Es besteht die Möglichkeit der Haftungsübernahme bei Missbrauch durch die INNO-EDV GmbH. Dies bedarf aber einer ausdrücklichen Zustimmung bei Vertragsabschluss

39. INNO-WORK (Ein Produkt der INNO-EDV GmbH) auch INNO-Cloud genannt

39.1 Beim INNO-WORK Grundpreis mit Arbeitszeit bzw. bei gebuchtem „Technikereinsätze Inkl.-Paket“ gilt das Fair-Use Prinzip. Wenn nach Ermessen von INNO-EDV das Arbeitszeit-Fair-Use Prinzip vom Kunden überschritten wird, können diese Mehrstunden ohne vorherige Ankündigung seitens INNO-EDV dem Kunden nachträglich in Rechnung gestellt werden.

39.2  Im INNO-WORK Grundpreis bzw. bei gebuchtem „Technikereinsätze Inkl.-Paket“ sind folgende Leistungen inkludiert: Microsoft Windows Updates, Support für Microsoft Office Pakete (lediglich Techniksupport, kein Nutzertraining), Updates für Microsoft Office Pakete, Neuinstallation von Betriebssystem (sollte ein Update vom Kunden gewünscht sein). Vom INNO-WORK Grundpreis bzw. vom gebuchten „Technikereinsätze Inkl.-Paket“ sind jeglicher Support und Updates bzgl. Drittanbietersoftware (z.B. ArchiCAD, CCA-Together, SolidWorks, etc.) ausgenommen. Sollten diese Leistungen in die Leistungen des INNO-EDV-Supports aufgenommen werden, kann ein zusätzliches Paket „Drittanb.-Stundenpaket“ hinzugebucht werden. Sollte kein Zusatzpaket „Drittanb.-Stundenpaket“ gebucht werden, werden die Leistungen bzgl. Drittanbietersoftware in einer 15-Minuten-Taktung monatlich abgerechnet.

39.3 Jede einmalige oder laufend abgerechnete Softwarelizenz aller Art (Microsoft Office 365 Plan, o.ä.) besitzt ab Bestell- bzw. Installations-/Aktivierungsdatum eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten. Die Vertragslaufzeit verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn der Softwarelizenz-Vertrag/Bestellung nicht mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende der individuellen Vertragslaufzeit schriftlich von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.

39.4 Sollte der Kunde Hardware beim INNO-WORK Grundpreis gebucht haben, ist diese über INNO-EDV versichert. Bei einem Defekt der Hardware wird diese von einem INNO-EDV-Techniker getauscht/repariert (hierfür steht ein Budget von €250,– pro 36 Monate zur Verfügung). Sollte das Reparaturbudget überstiegen werden, wird dieses automatisch dem Kunden in Rechnung gestellt. Ausgenommen von dieser vertragslangen INNO-WORK sind Defekte durch Selbstverschulden oder Vorsatz.

39.5 Die Reaktionszeit für Techniksupport im Fair-Use Bereich liegt bei 4h ab dem Zeitpunkt der Meldung im INNO-EDV Ticketsystem.

39.6 Die seitens INNO-EDV gegen Mietentgelt zur Verfügung gestellte Firewall sowie andere Gegenstände, die im Eigentum der INNO-EDV stehen, werden aus Sicherheits- sowie Haftungsgründen seitens INNO-EDV verwaltet. Zugriff auf diese Systeme sind demnach aus Sicherheits- sowie Haftungsgründen ausgeschlossen. Sämtliche inhaltliche sowie systemische Änderungen werden von INNO-EDV schriftlich genehmigt oder von INNO-EDV selbst durchgeführt.

39.7 Die 24h-Technikererreichbarkeit ist nur über eine spezielle Notfallhotline möglich. Um diese Nummer zu erhalten, muss ein Ticket im INNO-EDV-Ticketsystem erstellt werden. Erst danach kann die 24h-Erreichbarkeit außerhalb der Geschäftszeiten gewährleistet werden.  Für Support außerhalb der Geschäftszeiten wird ein gesonderter Aufschlag von €39,– pro angefangene Arbeitsstunde berechnet.

39.8 Bei Buchung eines Zusatzpakets jeglicher Art des INNO-WORK Vertrags, verlängert sich der bestehende Altvertrag zusätzlich des gebuchten Zusatzpakets auf weitere 60 Monate ab Bestelldatum des gebuchten Zusatzpakets.

39.9 Der Kunde bestätigt, dass jegliche Bestellungen von allen Mitarbeitern des Kunden bei allen Mitarbeitern von INNO-EDV Bestellungen getätigt werden dürfen. Sollte der Kunde dies nicht wünschen, muss ein entsprechender Widerruf schriftlich auf dem Vertrag oder auf einem späteren Begleitschreiben vermerkt sein. Der Widerruf ist erst ab Unterzeichnung und Retournierung seitens INNO-EDV gültig, wobei INNO-EDV sich verpflichtet, diesen Widerruf anzunehmen. Bei telefonischer Bestellung und anschließender Unterzeichnung eines entsprechenden Lieferscheins o.ä. gilt die Leistung als erbracht und das Paket als aktiv gebucht. 

40. Urheberrecht

Änderungen und Ergänzungen an Angeboten, einschließlich seiner Anhänge, dessen Vervielfältigung sowie die Weitergabe an Dritte, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
Die auf allen Seiten der Angebote enthaltenen Informationen (Daten) sind Geschäftsgeheimnisse bzw. Informationen wirtschaftlicher oder finanzieller Art. Sie sind vertraulich zu behandeln und nur für den internen Gebrauch bestimmt. Eine auszugsweise oder vollständige Weitergabe dieser vertraulichen Informationen an Dritte ist nur mit schriftlicher Einverständniserklärung seitens der INNO-EDV GmbH gestattet.

41. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Gerichtsstand Innsbruck
Letzte Änderung Juli 2020, Innsbruck